Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden, einschließlich Beratungsleistungen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

1.2. Geschäftsbedingungen unseres Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.


2. ANGEBOT UND BESTELLUNG

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. Über die Annahme wird von uns binnen 4 Wochen ent-schieden.

2.2. Lieferverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; alternativ können wir die Annahme auch durch den Versand der Ware erklären.

2.3. Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Beratungen durch unsere Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.


3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Unsere Preise verstehen sich, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ab Werk. Alle Preisangaben verstehen sich in EURO und ohne gesetzliche MwSt. zzgl. Verpackung, Sondertransportkosten, Maut, Fracht jenseits der deutschen Grenze, Zoll, Versicherung und sonstige Spesen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für Dienstleister bei Versendung in Embargoländer.

3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vor-gesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.

3.3. Zahlungen sind fällig ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung.

3.4. Fällige Zahlungen, die nicht durch eine Bankbürgschaft abgedeckt sind, werden verzinst in Höhe von 5 % p. a. Im Verzugsfalle fallen in jedem Fall die gesetzlichen Verzugszinsen an in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über Basissatz gem. § 247 BGB p. a.

3.5. Schecks oder Wechsel werden nicht angenommen.

3.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung um mehr als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen und den Kunden auf Vorkasse umzustellen. Werden uns vor der Auslieferung Umstände bekannt, die eine nachhaltige Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden nahelegen, insbesondere der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsmoratoriums durch den Kunden oder Dritte und ähnliche die Kreditwürdigkeit infrage stellende Ereignisse, sind wir berechtigt, vor der Produktion oder Auslieferung Vorkasse zu verlangen.

3.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Abzüge, Minderungen oder eine eingeräumte Krediterweiterung oder Aufrechnungen selbständig auszuüben, soweit der Gegenanspruch des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


4. LIEFERUNG

4.1. Lieferfristen berechnen sich vom Datum der Auftragsbestätigung. Sie setzen die Erfüllung der eigenen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden einschließlich der Zahlungsvereinbarungen und die einvernehmliche Klärung aller produktbezogenen Erfordernisse und Details voraus. Sie ist mit Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten. Sofern der Kunde Ware beistellen muss, laufen die Fristen nur vorbehaltlich fristgerechter Beistellung.

4.2. Es wird Ex Works (INCOTERMS 2010) ab unserer jeweiligen Herstellstätte geliefert. Mit der Bereitstellung der Ware zum Versand geht das Risiko auf den Kunden über.

4.3. Die Ware wird zur Versendung, Auslieferung und Lagerung gemäß der Auftragsbestätigung verpackt. Die Kosten, die mit einer Spezialverpackung auf Wunsch des Kunden verbunden sind, werden von uns gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

4.4. Die Kosten für Transport, Maut, Versicherung, inkl. Import-, Zoll- und Mehrwertsteuer sind vom Kunden zu tragen.

4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 20 Tage nach Bereitstellung, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mit den Selbstkosten der Einlagerung, mindestens jedoch 10 €/Monat und Palettenplatz, in Rechnung gestellt.

4.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.

4.7. Mit der Entsorgung des verkauften, mangelfreien Produktes zusammenhängende Kosten und Entsorgungsverpflichtungen übernimmt der Kunde.


5. GESETZLICHE VORSCHRIFTEN

5.1. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Weitertransport, Verwendung und Kennzeichnung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr für die Verkaufsfähigkeit im Verwendungsland. Regulatorische Fragen für die beabsichtigte Verwendung durch den Kunden sind vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung alleine vom Kunden zu klären.

5.2. Die aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erfolgte Rückziehung eines Produktes oder Rückruf einzelner Produkte aus dem Markt veranlassten Kosten trägt alleine der Kunde, sofern uns nicht Verschulden zur Last fällt.


6. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

6.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar und nach dem Stand der Technik geboten, auch durch eine Probeverarbeitung oder zerstörende Prüfungen - bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschbelieferung und Mengenabweichungen zu untersuchen.

6.2. Wir sind verpflichtet, Ware von mittlerer Art und Güte zu liefern. Handelsübliche Abweichungen bleiben ausdrücklich ebenso vorbehalten wie produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %.

6.3. Offensichtliche Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, im Übrigen, also bei verborgenen Mängeln, unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind vom Kunden detailliert zu beschreiben. Wir behalten uns das Recht vor, beanstandete Ware auf Mängel zu untersuchen, bevor wir die Ansprüche anerkennen.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Eine Gewähr für eine Mindest-Restnutzungszeit wird nicht gegeben. Garantien werden von uns nicht gegeben.

6.5. Bei von uns zu vertretenden, mangelhaften Lieferungen haben wir das Wahlrecht, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Sollte die mangelhafte Ware vom Kunden beigestellte Bestandteile beinhaltet haben, kann er uns diese zu seinen Gestehungskosten in Rechnung stellen.

6.6. Für die Nacherfüllung ist ein Zeitraum von mind. 20 Werktagen einzuräumen.

6.7. Sind Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, was nach zwei Nacherfüllungsversuchen vermutet wird, kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, die bei weiter bestehender Geschäftsbeziehung in Form einer Gutschrift erteilt wird, oder vom Vertrag hinsichtlich der konkreten mangelhaften Ware, nicht jedoch insg. hinsichtlich z. B. eines Rahmenvertrages oder ganzer Lieferlose oder Chargen, zurücktreten.

6.8. Weitergehende Ansprüche infolge der Verletzung von vertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichten, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns, Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen; Art. 7. bleibt unberührt.


7. HAFTUNG

7.1. Bei Ware, die auf Wunsch des Kunden nach seinen Vorgaben und in seiner Ausstattung produziert wird, übernimmt der Kunde als Produktverantwortlicher die Produkthaftpflicht gegenüber Dritten nach inländischem oder ausländischem Recht. Er übernimmt die Bear-beitung und eventuelle Regulierung von allen Ansprüchen, einschl. notwendiger Verteidigungskosten, welche Dritte bezüglich des Produktes erheben und stellt uns von derartigen Ansprüchen und damit verbundenen Kosten auf erstes Anfordern frei.

7.2. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ebenso für Schäden an Leib, Gesundheit oder Leben. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist außer im Falle des Vorliegens einer wesentlichen Vertragspflicht ausgeschlossen. Im Falle des Vorliegens einer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durch-führung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen.

7.3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Lieferunmöglichkeit sind außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 1/3 des Kaufpreises des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.

7.4. Die §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung, soweit das Produkt ein Zwischenprodukt darstellt, das erst durch weiterverarbeitende Arbeitsschritte des Kunden zum Endprodukt hergestellt wird.


8. HÖHERE GEWALT

8.1. Die Vertragspartner haben eine Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen nicht zu vertreten, die auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insb. Krieg, kriegsähnliche Handlungen, Embargo, Feuer, Flut, Transportsperre, Unfall, Explosion, unverschuldete Unmöglichkeit der Beschaffung von oder Mangel an Rohstoffen und Materialien, unverschuldetes Fehlen von Produktionsmöglichkeiten, Verbot des Imports oder Exports der Vertragsprodukte, gesetzliche Anordnungen, Rationierung der Vertrags-produkte, Streik, Aussperrung und andere, von uns nicht zu vertretende Arbeitsschwierigkeiten, die die Produktion oder den Transport betreffen, ebenso die unverschuldete Verzögerung der Anlieferung von Rohmaterialien, die zu deren Herstellung erforderlich sind, oder sonstige Umstände außerhalb der Kontrolle der Vertragspartner.

8.2. Im Falle eines drohenden bevorstehenden oder eingetroffenen Ereignisses höherer Gewalt informiert der direkt betroffene Vertragspartner den anderen unverzüglich über dieses Ereignis, dessen Ausmaß und mutmaßliche Dauer.


9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND VERTRIEBSVERBOTE

9.1. Die Beachtung gewerblicher Schutzrechte obliegt dem Kunden, wenn er Marke, Design, technische Lösungen, Know-how o. ä. beigestellt hat oder wir ausdrücklich für den Kunden nach seinen Vorgaben oder Wünschen die Ware oder Verpackung hergestellt haben.

9.2. Unterbreiten wir dem Kunden Vorschläge, so sind diese nicht auf mögliche Kollisionen geprüft, es sei denn, wir haben eine schriftliche Garantie oder Gewährleistung für die Nutzungsmöglichkeit abgegeben.

9.3. Werden wir von Dritten wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die gemäß den obigen Vorschriften zu 1 oder 2 vom Kunden zu vertreten ist, hat er uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen; dies gilt auch für mögliche frustrierte Aufwendungen, z. B. für Produktion oder Entsorgung von Ware oder Verpackungsmitteln.

9.4. Die Prüfung der Voraussetzungen für den Vertrieb im jeweiligen Vertriebsland obliegt allein dem Kunden. Von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich ob auf Schadensersatz, Bußgelder o.ä., stellt uns der Kunde frei.


10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

10.2. Der Kunde darf über unsere Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und nur, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns jeweils fristgemäß nachkommt.

10.3. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung ab. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.

10.4. Der Kunde ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, soweit ihr realisierbarer Wert den Wert der zu sichernden Forderung um 10% übersteigt.

10.5. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus Weiterverkäufen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Sicherungsrechtes durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Die anfallenden Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden.


11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

11.1. Erfüllungsort ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Sitz unserer Firma.

11.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der Gerichtsstand nach unserem Firmensitz.

11.3. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


12. DATENSCHUTZ

12.1. Wir beachten die jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insb. nach DSGVO und BDSG.

12.2. Der Kunde stimmt einer automatisierten Verarbeitung der Daten aller Bestellungen, Lieferungen und Reklamationen zu. Für andere Zwecke als die Anbahnung, Durchführung und Nachbearbeitung des Vertrags erforderlich verwenden wir die Daten des Kunden nicht.


13. GEHEIMHALTUNG UND WERBUNG MIT DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG

13.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Konditionen der Geschäftsbeziehung.

13.2. Eine Werbung mit der Geschäftsbeziehung ist nur zulässig, sofern wir dem schriftlich vorab zugestimmt haben.


14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so behalten die anderen Bestimmungen uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die unwirksamen Klauseln sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die ihnen im wirtschaftlichen oder rechtlichen Ergebnis möglichst nahekommen.

 

Districon GmbH
Bessie-Coleman-Straße 13 • 60549 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 6540 272 105 • Fax: +49 (0) 69 6540 272 106

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